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Zweiter Abschnitt.
g. 7.
Vopfllchtun- Die Arbeiten des Verbandes werden theils durch Naturalleistungen be-
tu Dc, wirkt, theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt.
1i Die gewöhnlichen Naturalleistungen der Deichgenossen beschränken sich
aauf die Erdarbeiten an den Deichen. ie Mittel für die übrigen Bedürfnisse
des Verbandes werden durch Geldbeiträdge aufgebrachr.
K. 8.
Die Naturalleistungen kann das Deichamt mit Genehmigung der Regie-
rung so lange und so weit beibehalten, als es mit dem Zwecke des Verbandes
verträglich ist.
Jedem Deichgenossen, sowie den auf Grund spezieller Rechtstitel bei der
Uferdeckung (F. 3.) Betheiligten steht es indessen frei, statt der Naturalleistung
die Geldleistung, deren Sätze das Deichamt festzustellen hat, zu waählen. Die
Wahl der Geldleistung muß dem Deichhauptmann bis zum 15. April jeden
Jahres angezeigt werden, widrigenfalls die Erklärung im Laufe des Jahres
nicht berücksichtigt zu werden braucht.
K. 9.
Saͤmmtliche Leistungen und Abgaben der Deichgenossen als solcher wer-
den nach einem von der Regierung in Marienwerder auszufertigenden Deich-
kataster aufgebracht.
Das Deichkataster wird durch den Regierungs-Kommissarius entworfen
und sodann dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeinde-Vorständen,
sowie den Besitzern der Güter, welche einen besondern Gemeindebezirk bilden,
ertractweise mitgetheilt und zugleich im Amtsblatt eine vierwochentliche Frist
bekannt gemacht, innerhalb welcher das Deichkaraster bei den Gemeindevor=
ständen und dem Kommissarius von den Betheiligten eingesehen und Beschwerde
dagegen bei letzterem angebracht werden kann. Die Beschwerde darf auch
gegen die in #. 10. und 11. angegebenen Grundsätze der Katastrirung gerichter
werden. Nach Ablauf der obigen Frist werden die angebrachten Beschwerden
von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Diese Sach-
verständigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivellements ein
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Reoisor, hinsichts oͤko-
nomischer Fragen, der Bonität und Einschätung zwei ökonomische Sachver-
siändige, denen bei Spreitigkeiren wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse
ein Wasserbau-Sachversiändiger beigeordnet werden kann, werden von der Re-
gierung ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheilig-
ten,