Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zweiter Abschnitt. 
g. 7. 
Vopfllchtun- Die Arbeiten des Verbandes werden theils durch Naturalleistungen be- 
tu Dc, wirkt, theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt. 
1i Die gewöhnlichen Naturalleistungen der Deichgenossen beschränken sich 
aauf die Erdarbeiten an den Deichen. ie Mittel für die übrigen Bedürfnisse 
des Verbandes werden durch Geldbeiträdge aufgebrachr. 
K. 8. 
Die Naturalleistungen kann das Deichamt mit Genehmigung der Regie- 
rung so lange und so weit beibehalten, als es mit dem Zwecke des Verbandes 
verträglich ist. 
Jedem Deichgenossen, sowie den auf Grund spezieller Rechtstitel bei der 
Uferdeckung (F. 3.) Betheiligten steht es indessen frei, statt der Naturalleistung 
die Geldleistung, deren Sätze das Deichamt festzustellen hat, zu waählen. Die 
Wahl der Geldleistung muß dem Deichhauptmann bis zum 15. April jeden 
Jahres angezeigt werden, widrigenfalls die Erklärung im Laufe des Jahres 
nicht berücksichtigt zu werden braucht. 
K. 9. 
Saͤmmtliche Leistungen und Abgaben der Deichgenossen als solcher wer- 
den nach einem von der Regierung in Marienwerder auszufertigenden Deich- 
kataster aufgebracht. 
Das Deichkataster wird durch den Regierungs-Kommissarius entworfen 
und sodann dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeinde-Vorständen, 
sowie den Besitzern der Güter, welche einen besondern Gemeindebezirk bilden, 
ertractweise mitgetheilt und zugleich im Amtsblatt eine vierwochentliche Frist 
bekannt gemacht, innerhalb welcher das Deichkaraster bei den Gemeindevor= 
ständen und dem Kommissarius von den Betheiligten eingesehen und Beschwerde 
dagegen bei letzterem angebracht werden kann. Die Beschwerde darf auch 
gegen die in #. 10. und 11. angegebenen Grundsätze der Katastrirung gerichter 
werden. Nach Ablauf der obigen Frist werden die angebrachten Beschwerden 
von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts- 
Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Diese Sach- 
verständigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivellements ein 
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Reoisor, hinsichts oͤko- 
nomischer Fragen, der Bonität und Einschätung zwei ökonomische Sachver- 
siändige, denen bei Spreitigkeiren wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse 
ein Wasserbau-Sachversiändiger beigeordnet werden kann, werden von der Re- 
gierung ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheilig- 
ten,
	        
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