Militärhandbuch — Militärkonventionen.
in den Untersuchungen wider Militärbeamte
Instanzengerichte. Ein Kriegsgericht
besteht aus dem Präses und vier
Richterklassen, jede der letztern aus zwei,
bei schweren Verbrechen aus drei Personen,
sowie dem Auditcur als Referenten
und Autragsteller; ein Standgericht
hat diegleiche Zusammensetzung, doch
nur zwei Perfonen in jeder Richterklasse,
und tritt auch der untersuchungführende
Offizier als Antragsteller ein. Die Richter
werden für jeden einzelnen Fall, dem
Rang des Angeschuldigten entsprechend,
vom Gerichtsherrn, in Untersuchungen
wider Generale vom Kaiser bestimmt sie
stimmen nach Klassen, nicht nach Köpfen.
Gegen die Entscheidungen der Kriegsund
Standgerichte ist eine Berufung nicht
statthaft. Die Bestätigung der Richterprüche
erfolgt bis zu einem Jahr Gefängnis
durch den Gerichtsherrn, bis zu zwei
Jahren durch den kommandierenden General,
bis zu fünf Jahren durch den Kriegsminister,
darüber und gegen Offiziere stets
durch den Landesherrn. Durch die Bestätigung
wird das Urteil rechtskräftig. Die
Instanzengerichte bestehen aus fünf
Mitgliedern, welche nach Maßgabe des
Ranges des Angeschuldigten erwählt werden
und nach Köpfen abstimmen. Gegen
ihre Entscheidungen findet sowohl für den
Verurteilten als dessen Verwaltungschef
ein Rechtsmittel statt, worüber die Entscheidung
dem Generalauditoriat zusteht.
Offentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens
besleht nicht.
Militärhandbuch, in Bayern s. v. w.
Nangsiste
MNilitärische Wassertiefe soll das Hindurchgehen
durch das Wasser verhindern;
sie beträgt 1,80 m.
„Militärkabinett, s. Kriegsminisierium.
Militärknaben= Erziehungsinstitut
zu Annaburg. Aufnahme in dasselbe finden
eheliche, evangelische Söhne im Alter
von 10—11 Jahren von gut gedienten
Unteroffizieren vom Feldwebel abwärts.
Die Knaben müssen während der Militärdienstzeit
des Vaters geboren sein. Hauptaufnahmetermin
Michaelis, einzelne Stellen
werden auch zu Ostern besetzt. Gesuche
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um Aufnahme von Söhnen nochim Dienst
befindlicher Väter gehen durch deren Truppenteil,
die ausgeschiedener durch die Magistrate
oder Landratsämter an die Direktion
des Instituts. Dem Gesuch sind ein
Geburtsschein, Impfschein, ein von einem
Obermilitärarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis
sowie ein Schulzeugnis und
nähere Nachrichten über die Familienverhältnisse
des Knaben beizufügen. Nach der
Konfirmation bleiben 200 Militärschüler
bis zu ihrem Eintritt in die Armee im
Institut, womit sie aber die Verpflichtung
übernehmen, für jedes Militärschülerjahr
zwei Jahre aktiv in der Armee über die
geielliche Dienstzeit hinaus zu dienen.
BzaUnterrichtsplan entspricht im Anfang
dem einer gehobenen Bürgerschule, geht
für die Militärschüler aber erheblich darüber
hinaus. Das Institut steht in höherer
Instanz unter der Inspektion der Infanterieschulen.
Es wurde 21. Nov. 1738
vom Kurfürsten August III. von Sachsen
zu Dresden gegründet, 1762 nach Annaburg
verlegt, 1815 von Preußen übernommen
und zählt jetzt 600 Zöglinge. —
Ein zweites Militärknaben-Erziehungsinstitut
besteht zu Klein-Struppenim
Königreich Sachsen und ist mit der dortigen
Unteroffizierschule vereinigt.
Militärkonventionen. Nach der Versassung
für das Deutsche Reich, Art. 57—
68, soll die gesamte Landmacht des Reichs
ein in Bezug auf Organisation, Ausbildung,
Bewaffnung, Ausrüstung und Uniformierung
einheitliches Heer bilden, welches
den Befehlen des Kaisers untersteht;
doch ist den einzelnen Staaten die Militärhoheit
über die von ihnen zu stellenden
Kontingente mit einigen gesetzlichen Beschränkungen
belassen. Sämtliche deutche
Staaten, mit Ausnahme von Braunchweig
und Bayern, haben indes mit dem
König von Preußen, beziehentlich dem
Norddcutschen Bund, beziehentlich dem
deutschen Kaiser Verträge abgeschlossen,
durch welche die Bestimmungen der Reichsverfassung
teils erweitert, teils im Interesse
des Einzelstaats beschränkt sind. Diese
Verträge heißen M.= (vgl. Deutsches
Reich). M. wurden abgeschlossen mit:
Württemberg 21.—25. Nov. 1870,