Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

  
Fläche in Culm. Maaß. 
Husen. Morgen. □Ruthen. 
24) Jama ...... . ... .... ... .. 11 2W — 
25) Poowbittztz 10 — — 
26) Dorposch ...... ........ ............. . . .. . . .. . 11 6 85 
27) Gerzz . . .. 19 9 15 
28) Neusaaß. ............ ......... .. ........... .. 4 25 265 
29) Kollenken ... 8 2 157 
30) Rinn. . . .. — 6 — 
31) Pientken. — 5 150 
32) Adamsdfrrrr ... — 19 150 
33) Die Einsassen in Bendagaoagg — 8 225 
EIIEIIIIIIII 2 4 150 
zusammen 252 7 297 
S. 13. 
So lange die Naturalleistungen zur Deichunterhaltung beibehalten werden, 
ist dennoch neben denselben ein baarer Deichkassenbeitrag zu entrichten zur Be- 
streitung der Besoldungen, zum Ankauf von Materialien, zu solchen Bauten, 
welche durch Naturalleistungen nicht ausgefuͤhrt werden koͤnnen, und zur An- 
sammlung eines gehoͤrigen Reservefonds fuͤr Ungluͤcksfaͤlle. Der gewoͤhnliche 
baare Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jihrlich zwei Silbergroschen für den 
Preußischen oder Magdeburger Morgen erster Klasse (Normalmorgen) festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größern Aufwand erfor- 
derr, so muß dieser Mehrberrag als außerordenrlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
g. 14. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietatszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sol- 
len diese bis zur Höhe von 5000 (fünfrausend) Thalern zu einem Reservefonds 
gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds 
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, son- 
dern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang und Hochwasser ungewöhnlich be- 
schädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten durch die gewöhnlichen 
Einnahmen und Naturalleistungen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der Auslaßschleusen und Materialienschuppen; 
c) fuͤr Ausführung von Meliorationsanlagen. 
KF. 15. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermaßigen, wenn sie na 
(Nr. 1805.) voll-
	        
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