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Die Materialien, soweit sie nicht auf Grund besonderer Rechtstitel gelie-
fert werden müssen, sowie die Dienste sind auf die Deichgenossen nach dem Ver-
haltniß der baaren Deichkassenbeiträge zu vertheilen.
Für Bretter, Pfähle und Faschinen wird bei Beschädigung, Verbrauch
oder Verlust Ersatz geleistet.
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen und diese müssen, mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteren und der Erstattung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechng
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
F. 20.
Jeder Ortschaft ist die Deichstrecke, welche sie bewachen und vertheidigen
muß, im Voraus zu bestimmen, unbeschadet der Besugnif der Deichbeamten,
die Mannschaften und Materialien auch an anderen bedrohten Punkten zu ver-
wenden.
E. 21.
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfahig
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizeibe=
hörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, auf
Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anordnungen
schleunigst Folge geleistet werde.
Schwcchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs-
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Gerathschaften an Karren, Aerten, Laternen
u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben, oder auf Erfordern des Deichhauptmanns
vor Eintrikt der Gefahr auf die Wachposten geschafft werden.
Die bis zum fesigesetzten Termine nicht gestellten Wächter und nicht ge-
lieferten Materialien und Geräthe werden von der Deichverwaltung beschafft
und die Kosten von den Säumigen exekutivisch beigetrieben. Außerdem verwir-
ken die säumigen Deichgenossen eine Geldstrafe von fünf Silbergroschen bis zu
fünf Thalern, welche zur Deichkasse fließt.
F. 22.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stelloertreter genau zu befolgen. Un-
Jahrgana 1853. (Nr. 3805.) 70 folg-