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folgsamkeit und Fahrlaͤssigkeit oder Widersetzlichkeit der Waͤchter und Arbeiter
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht haͤrtere Strafe verwirkt
ist — durch Geldstrafen von fuͤnf Silbergroschen bis zu fuͤnf Thalern oder
verhaͤltnißmaͤßige Gefaͤngnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmaͤchtiges Verlassen der Wach-
posten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fuͤnf Thalern oder achttaͤgige Ge-
faͤngnißstrafe nach seh
F. 23.
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper-
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistungen
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches
Aufgebot stattgefunden, einen besondern verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur
Deichkasse leisten. Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf Be-
schwerden von der Regierung endgültig festgesetzt.
g. 24.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhr, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist
den öffenklichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfallen vor densel-
ben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Oeichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den offentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekmion er-
zwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteren. — Bei Besitzveränderungen kann sich die Oeichver-
waltung auch an den im Oeichkataster genannten Eigenthümer so lange halten,
bis ihr die Besitzveränderung zur Berichtigung des Oeichkatasters angezeigt und
so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfol-
gen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhaltnißmäßig reparrirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
g. 25.
Eine Berichtigung des Oeichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Bestitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn die zur Veranlagung gezogene Fläche um mehr als fünf Prozent
zu hoch angenommen istz;
h) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künfrig außer-
halb