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halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
() wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
d) wenn in Folge von Deichbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfahigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat, und die Wiederherselung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
g. 26.
Wegen angeblicher Irrthuͤmer in dem Deichkataster oder Veraͤnderungen
im Ertragswerthe der Grundstuͤcke kann außer den im §. 25. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewoͤhnlichen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veraͤnderungen
der Grundstuͤcke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten
des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes von der Regierung eine allgemeine Revision des Deichkatasters angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Deichkatasters vorge-
schriebene Verfahren zu beobachten.
S. 27.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
entscheidet das Deichamt.
F. 28.
Die gewöhnliche Deichpflicht (IV. 7. und 13.) ist bis zum Betrage einer
Jahresleistung denjenigen Deichgenossen zu erlassen, welche nach dem Urtheile
des Deichamtes im Laufe des Arbeitsjahres durch Brandunglück in ihren Ar-
beirskräften erheblich gelähmt sind.
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fällig werdenden Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen von den beschädig-
ten Flächen bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach
K. 25. abzuändern, schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage
Folge gegeben, so sind die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Ver-
anlagun ½ berechnen und einguhieten, auch darf die Eingahlung des gestun-
denen Rückstandes nur in vier halbjaährigen Terminen ere
werden.
0. 38.) 76* F. 29.
utivisch beigetrieben