Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 549 — 
F. 31. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
a) die Grundstücke unmittelbar am innern Rande des Dammes dürfen drei 
Fuß breit von dessen Fuße ab weder beackert, noch mit Bäumen und 
Sträuchern bepflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zehn 
Ruthen vom innern Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben 
werden, es sei denn, daß die Gebäude auf Baustellen von gleicher Höhe 
mit der Deichkrone errichtet werden. Im letztern Falle müssen die Fun- 
damente mindestens zwölf Fuß von der Kante der Oeichkrone entfernt 
eiben; 
Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
C 
F. 32. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
#a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Rurhen vom 
Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen und 
Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem Ver- 
bande gehbrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Transport 
der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; auch 
darf das Vorland Eine Ruthe breit vorlängs des Deichfußes nicht ge- 
ackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden, es sei denn, daß 
Strauchpflanzungen angelegt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Kbnig- 
lichen Serompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschränken; 
) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularitäk des Flußbertes befördern würden, 
können von der Strompolizeibehörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den G. 31. und 32. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
K. 33. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den 
(Nr. 3805.) utz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.