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F. 31.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) die Grundstücke unmittelbar am innern Rande des Dammes dürfen drei
Fuß breit von dessen Fuße ab weder beackert, noch mit Bäumen und
Sträuchern bepflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt werden;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zehn
Ruthen vom innern Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben
werden, es sei denn, daß die Gebäude auf Baustellen von gleicher Höhe
mit der Deichkrone errichtet werden. Im letztern Falle müssen die Fun-
damente mindestens zwölf Fuß von der Kante der Oeichkrone entfernt
eiben;
Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
C
F. 32.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
#a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Rurhen vom
Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen und
Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem Ver-
bande gehbrige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Transport
der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; auch
darf das Vorland Eine Ruthe breit vorlängs des Deichfußes nicht ge-
ackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden, es sei denn, daß
Strauchpflanzungen angelegt werden;
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Kbnig-
lichen Serompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschränken;
) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularitäk des Flußbertes befördern würden,
können von der Strompolizeibehörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den G. 31. und 32. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
K. 33.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den
(Nr. 3805.) utz-