Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 554 — 
digten Arbeiten auf Kosten der Leistungsverpflichteten an und verfügt die 
erekurivische Beitreibung der Kosten; 
6)die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai oder Juni und Oktober nach Verabredung mit dem Deich- 
inspektor auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deich- 
inspekror abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Be- 
schlüsse ist ein Protokoll zu führen; 
h) während des Eisganges und hohen Wasserstandes der Weichsel hat der 
Deichhauptmann — oder in Behinderungsfällen dessen Stellvertreter — 
seinen Aufenthalt in der Niederung zu nehmen und überall einzuschreiten, 
wo es die Nothwendigkeit erfordert; 
i) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
S. 43. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von ihm mit seinen Bemerkungen dem Oeichamte in der Juniversammlung 
zur Fesistellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Oeichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
F. 44. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur statt auf Grund eines 
Dekrets des Dlichhaupmmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
G. 45. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes (ck. F. 55.) kann 
der Deichhauptmann Diszmplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geld- 
strafe verfügen, sowie nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen 
vorlaufig untersagen. 
S. 46.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.