Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und dessen Namen in den im Artikel acht und dreißig erwaͤhnten Tagesblaͤttern 
oͤffentlich bekannt gemacht wird. 
Er kann seiner Funktionen wieder enthoben werden durch einfache Stim- 
menmehrheit aller Mitglieder des Administrationsrathes. 
Artikel 33. 
Der General-Direktor wohnt den Versammlungen des Administrations- 
rathes mit berathender Stimme bei. 
Artikel 34. 
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels zwei und dreißig und kraft 
des gegenwärtigen Aktes wird Herr Ludwig Henoch, Domainenrath und Mit- 
lied des Finanzministeriums des Herzogthums Nassau zu Wiesbaden, zum 
eneral-Direktor der Gesellschaft für die Leit vom dreizehnten Dezember acht- 
zehnhundert zwei und fünfzig bis zum ersten Juni achtzehnhundert fünf und 
sechszig ernannt. 
Derselbe kann während dieser Zeit nur auf den einstimmigen Vorschlag 
sämmtlicher Mitglieder des Administrationsrathes durch einen Beschluß der 
Generalversammlung aus dringenden Gründen von seinem Amte entlassen 
werden. Die Entscheidung darüber, ob solche dringende Gründe vorliegen, 
sieht lediglich der Generalversammlung zu. 
Das jährliche Gehalt des Herrn Henoch ist auf dreitausend zweihundert 
Thaler Preußisch Kurant oder zwölftausend Franks bestimmt. 
Derselbe bezieht außerdem die fünf Prozent aus dem Gewinn, welche 
in dem Artikel neunzehn dem General-Direktor ausgeworfen sind. 
Auch hat derselbe einen Anspruch auf freie Wohnung am Sitze der 
Gesellschaft. 
Er verpflichtet sich, zweihunder Aktien der Gesellschaft zu behalten und 
in deren Kasse als Bürgschaft zu hinterlegen. Dieselben sind während seiner 
Amtsdauer unveräußerlich. 
Artikel 35. 
Der General-Direktor ist unter der Autorität des Administrationsrathes 
mit der Oberaufsicht und der oberen Leitung der Fabrikation der Produkte und 
aller Etablissemente der Gesellschaft beauftragt. 
Er hat den Transport der rohen und fabrizirten Waaren, sowie den 
Verkauf derselben, im besten Interesse der Gesellschaft zu bewerkstelligen oder 
bewerkstelligen zu lassen. 
Er hat alle zur Unterhaltung des Eigenthums der Gesellschaft erforder- 
lichen Arbeiten anzuordnen, alle Ankaufe der zum Betriebe und zur Fabrikation 
nöthigen Werkzeuge und Geräthschaften abzuschließen. 
Er hat alle Beschlüsse des Administrationsrathes auszuführen, alle Rechte 
der Gesellschaft im Namen derselben auf gerichtlichem Wege geltend zu machen 
(Nr. 3690.) 52 und
	        
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