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stande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges
Urtel verloren hat.
Die Besitzer von
30 bis 60 Morgen haben 2 Stimmen,
61 90 3
91 120 4
u. s. w. Doch kann kein einzelner Besitzer für seine Person mehr als zehn
Stimmen abgeben.
Den kleineren Grundbesitzern der einzelnen Bezirke, deren Landbesitz zu-
sammengenommen 15 Morgen und darüber beträgt, bleibt das Recht vorbe-
halten, sich durch einen resp. mehrere bevollmächtigte Deputirte nach dem
obigen Verhältniß der Fläche bei den Wahlen vertreten zu lassen.
Marren, Kirchen und Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjährige, dürfen das ihnen zustehende Stimmrecht
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben lassen.
Andere Besitzer bönnen ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmf#higen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmachtigen.
Gehbrt ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
S. 74.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann aufsgestellt.
Die Regierung ernennt die Wahlkommissarien und versieht dieselben mit
Instruktion wegen des Wahlverfahrens.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser
Zrit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei
dem Wahlkommissarius erheben.
Die Entscheidung uͤber die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen
steht dem Deichamte, und bis dahin, daß dieses bestellt ist, der Regierung zu.
G. 75.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanken dessen Stelle beim Deichamte ein und tritt für ihn ein, wenn
der Reprädsentant während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Nie-
derung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
(Nr. 3805.) g. 76.