Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
Jc) für Ausführung von Meliorationsanlagen. 
S. 9. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Be- 
dürfniß des Verbandes ergeben. 
K. 10. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
gebalten die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am 
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur ODeichkasse abzuführen. 
Ebennso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 11. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich 
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie ist 
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Oeichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er- 
zwungen werden. 
Die Exekution finder auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichterten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen bann sich die Deichverwaltung 
auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr 
die Besitzueränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so 
nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen 
ann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stuͤcke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jaͤhrlich. 
g. 12. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erbebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstel= 
lung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; » 
mk.3806.) b) wenn
	        
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