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b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
Jc) für Ausführung von Meliorationsanlagen.
S. 9.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Be-
dürfniß des Verbandes ergeben.
K. 10.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gebalten die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen, am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur ODeichkasse abzuführen.
Ebennso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
K. 11.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie ist
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel-
ben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Oeichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution er-
zwungen werden.
Die Exekution finder auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichterten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen bann sich die Deichverwaltung
auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr
die Besitzueränderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt und so
nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen
ann.
Bei vorkommenden Parzellirungen muͤssen die Deichlasten auf die Trenn-
stuͤcke verhaͤltnißmaͤßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jaͤhrlich.
g. 12.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erbebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstel=
lung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden; »
mk.3806.) b) wenn