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b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
mehr als die Hälfte vermindert hat und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Antraäge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
K. 13.
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im
Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im F. 12. gedachten Fällen,
eine Verhuigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des
Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums bann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Reoision des Deichkatasters von der Regierung angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasiers vorgeschrie-
bene Verfahren zu beobachten.
*
Erlaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
*—ntl der entscheidet das Deichamt.
Beiträge.
S. 15.
Für Grunostücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder
versandet worden, kann der Besitzer die Eomding aller nach dem Durchbruche
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 12. abzuändern,
schließlich entschieden sein wird.
Wird diesem Antrag Folge gegeben, so sind die rückständigen Beiträge
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und ein uziehen; auch darf
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halblihrige Terminen
erekutivisch beigetrieben werden.
K. 16.