Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte vermindert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Antraäge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
K. 13. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im 
Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im F. 12. gedachten Fällen, 
eine Verhuigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des 
Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums bann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Reoision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasiers vorgeschrie- 
bene Verfahren zu beobachten. 
* 
Erlaß und Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen 
*—ntl der entscheidet das Deichamt. 
Beiträge. 
S. 15. 
Für Grunostücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder 
versandet worden, kann der Besitzer die Eomding aller nach dem Durchbruche 
fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach F. 12. abzuändern, 
schließlich entschieden sein wird. 
Wird diesem Antrag Folge gegeben, so sind die rückständigen Beiträge 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und ein uziehen; auch darf 
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halblihrige Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
K. 16.
	        
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