Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
C. 20. 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der 
einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Oeichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
fähig sind, persbnlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden 
Pollzeibehörden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichter, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Leute, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboren oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonsi erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexrten, La- 
ternen r2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
C. 21. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die Anord- 
nungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Starfe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von * Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
haͤltnißmaͤßige Gefaͤngnißsirafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste durch 
Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wachposten 
zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältnihmaßige 
Gefängnißstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht gelei- 
stete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen fol- 
gende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für ein Fuder Mfi. 5 Rthlr. — Sgr. 
25 fuͤr ein Bund Stroh ..... ... .. .... . . ... . . . . . . . .. — — 6 
35 fuͤr eine Führ .. . . . . . . . . .. 5 — = 
4) für einen reitenden BSllen . ... 3 
7 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außer-
	        
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