— 574 —
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da *’ zufällt, binnen vier Wochen
nach der Räumung, wenn aber die Raumung vor der Erndte erfolgte,
binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Entfernung
vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deichhaupt-
mann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern;
1) Binnenverwallungen, Quelldamme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
K. 24.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben soweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen
und Lagern von Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignet#, dem
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans-
port der Nererlelien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen;
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes
nicht geackert, oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäéume und sonstige Anlagen sind im Vor-
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Kniglichen
Strrompolizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schädliche
Weise beschränken;
) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringenden
Landecken, welche die Irregularitaͤt des Flußbettes befoͤrdern wuͤrden,
koͤnnen von der Strompolizeibehoͤrde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den ##. 22. alinea 4., 23. und 24. gegebenen
Regeln können in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Re-
gierung gestattet werden.
F. 25.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
Pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mürerialenn
an Sand, Lehm, Rasen 2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen enkstandenen Schadens zu überlassen. Die Abtretung und Ueberlassung
muß unentgeltlich erfolgen, soweit der F. 22. dies vorschreibt.
g. 26.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuß eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als noth-
wendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhauptmanns
ent-