Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. 
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Oeich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenre- 
visionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied zu- 
zuziehen; 
1) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, un Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. 
Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens des Verbandes 
von dem Deichhauptmann oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; 
indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von funfzig 
Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht des Deich- 
amtes beizubringen. erträge und Vergleiche unter funfzig Thaler 
schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab, und hat nur die 
Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kenntnißnahme vorzu- 
legen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
fß) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und für voll- 
streckbar zu erkldren und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder 
von den Sanmigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken 
durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der ge- 
wöhnlichen Ortspolizeibehörden. 
Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben vollstreckbar er- 
klärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
§die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Oeichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor ab- 
uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Prorofoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Oeichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
g. 35. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zn Vorpruͤfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversammlung 
zur Fesistellung vorgelegt. 
Der
	        
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