Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung an- 
zeigen. 
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. 
Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahreseinnahmen der 
Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in kürzester Frist 
außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu ebaleen und 
über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen. 
g. 45. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs 3) Der Deich 
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kuͤndbaren Vertrages tentneister. 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
eiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen. 
K. 46. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deich- 
kataster. 
Er hat insbesondere: 
a) Etatsentwuͤrfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
ellen; 
h) die saͤmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die gewoͤhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den Bau- 
stellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des Deich- 
hauptmanns durch die Oeichschulzen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (F. 36.) zu 
berichtigen; 
4)) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Re- 
Asramr- Göschäfe zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamts-Versammlungen zu führen. 
G. 47. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister für 9 unter. 
die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und bemte. 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichamte gewählt und an- 
gestellt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beam- 
Jabrgang 1853 (Nr 3806) 81 ten
	        
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