Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

5) Dei 
schulzen. 
— 682 — 
ten und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe 
von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
F. 48. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige erstatten und 
eine * Verhandlung aufnehmen, auch eine gewoͤhnliche ohme nung füh- 
ren können. 
S. 49. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 
ch· 
in sechs Aufsichtsbezirke. 
Fuͤr jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der Zahl der Deichze- 
kfn auf sechs Jahre vom Deichamte erwahlt und vom Deichhauptmann be- 
aͤtigt. 
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors — koͤnnen auch zu Deichschulzen ernannt werden. 
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Oeichinspek- 
tors und verpflichter, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
F. 50. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietätsanlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. 
dem Deichinspekror mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Banstelle, beauftragt werden. 
G. 51. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
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