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innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich-
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen
Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der ODeiche zu kontrolliren.
G. 52.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem?“
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlässe
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mizlder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen und Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschläüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
g. 53.
Das Deichamt besteht aus neun Mitgliedern, naͤmlich:
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stelloertreter als Vorsitzenden,
b) dem Deichinspektor und
P) sieben nach den WVorschriften des folgenden Abschnitts berufenen Reprä-
sentanten der Deichgenossen.
g. 54.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November.
Im Falle der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Deich-
hauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, so-
bald es von zwei Mitgliedern verlangt wird.
g. 55.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegensiände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben.
K. 56.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier-
(Nr. 3806.) 817 von
6) Das Doch-
t.