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S. 64.
Die nach Nr. 4. 5. und 7. des vorigen Paragraphen den zum Deich-
verbande gehörigen Gemeinden zustehenden Lrunmen resp. im Deichamte und
zur Wahl eines gemeinschaftlichen Abgeordneten in dasselbe und dessen Stell-
vertreters werden von den Vorstehern der betreffenden Gemeinden resp. deren
gewöhnlichen Stellvertretern geführt.
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihre
Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen . Aus-
uͤbung ihres Stimmrechts resp. im Deichamte und bei der Wahl des Abgeord-
neten und Stellvertreters bevollmaͤchtigen, die Stadt Breslau auch Mitglieder
der Stadtbehoͤrden.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertrefer oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein slimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Urrel verloren hat, so ruht während seiner Be-
sitzeit das Stimmrecht des Guts.
F. 65.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsenranten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe stirbt,
den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an
einem entfernten Orte wählt.
F. 66.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 6. Juli 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen.
(Nr. 38606.) Be-
üllgemeine
Bestimmung.