Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 587 — 
S. 64. 
Die nach Nr. 4. 5. und 7. des vorigen Paragraphen den zum Deich- 
verbande gehörigen Gemeinden zustehenden Lrunmen resp. im Deichamte und 
zur Wahl eines gemeinschaftlichen Abgeordneten in dasselbe und dessen Stell- 
vertreters werden von den Vorstehern der betreffenden Gemeinden resp. deren 
gewöhnlichen Stellvertretern geführt. 
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihre 
Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen . Aus- 
uͤbung ihres Stimmrechts resp. im Deichamte und bei der Wahl des Abgeord- 
neten und Stellvertreters bevollmaͤchtigen, die Stadt Breslau auch Mitglieder 
der Stadtbehoͤrden. 
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertrefer oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wenn ein slimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urrel verloren hat, so ruht während seiner Be- 
sitzeit das Stimmrecht des Guts. 
F. 65. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsenranten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe stirbt, 
den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an 
einem entfernten Orte wählt. 
F. 66. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 6. Juli 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
  
(Nr. 38606.) Be- 
üllgemeine 
Bestimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.