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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 40 ——
3807.) Gesetz, die Stempelung und Beaufsichtigung der Waagen im öffentlichen Ver-
behr betreffend. Vom 24. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen der Maaß= und Gewichts-
Ordnung vom 16. Mai 1816. (Gesetz-Sammlung S. 142.) und der Verordnung
vom 13. Mai 1840. (Gesetz-Sammlung S. 127.) gestempelte Gewichte anger
wendet werden müssen, soll die Verwiegung auch nur mittelst gestempelter
Waagen geschehen.
g. 2.
Zur Stempelung sollen nur zugelassen werden:
1) gleicharmt e Balkenwaagen;
2) die unter dem Namen: „römische Waagen“ bekannten Schnellwaagen;
3) solche Brückenwaagen, bei denen das Gegengewicht zum Gewichte der
Last, im Zustande des Gleichgewichts, sich wie Eins zu Zehn, oder wie
Eins zu Hundert verhält.
. 3.
In den Fällen, wo es nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes (GS. 1.)
der Anwendung einer gestempelten Waage bedarf, ist die Anwendung von
Brückenwaagen nur beim Verwiegen solcher Lasten zulässig, deren Gewicht
zwanzig Pfund oder mehr betragt. »
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten ist ermaͤch-
tigt, die Anwendung von Brückenwaagen auch für Lasten von geringerem Ge-
wichte zu gestatten, wenn dies nach den Umständen ohne Geséhrdung der Be-
theiligten sich als zulässig ergiebt.
Jahrgang 1853. (Nr. 3807.) 82 g. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1853.