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struktionsverhaͤltnisse durch Zeichnung und Beschreibung oder durch ein Modell
der anzuwendenden Vorrichtung, besonders nachzusuchen und noͤthigenfalls nur
mit den geeigneten Einschraͤnkungen und Bedingungen zu ertheilen.
F. 9.
Die wegen Reoiskon der Maaße und Gewichte bestehenden Vorschriften
finden auch auf die Waagen und auf die sonstigen nach §F. 8. zugelassenen
Wiegevorrichtungen Anwendung.
F. 10.
Die Uebertretung der in den W. 1., 3., 4. und 7. enthaltenen Bestim-
mungen, sowie der nach F. 8. von dem Minister für Handel, Gewerbe und
offenrliche Arbeiten etwa für besondere Wiegevorrichtungen angeordneten Ein-
schränkungen und Bedingungen zieht, wenn sie Gewerbetreibenden zur Last fällt,
die im F. 348. des Strafgesetzbuchs bestimmte Strafe, wenn sie dagegen den
in den §#. 13. und 14. der Maaß= und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816.
bezeichneten Behörden und Personen zur Last fällt, die in den §9. 13. und 18.
derselben bestimmte Ordnungsstrafe nach sich.
Die in dem genannten F. 348. des Strafgesetzbuchs für den Besitzeiner
unrichtigen Waage angedrohte Strafe findet auf gestempelte Waagen nicht
Anwendung.
S. 11.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist beauf-
tragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche nähere Instruktion zu
erlassen, auch die Gebührentaxe der Eichungsbehörden für die ihnen danach
obliegenden Verrichtungen festzustellen.
*-
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1855. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. von Bonin.
(Fr. 3807—3808.) 82 (Nr. 3808.)