Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Schema. 
Obligation des Bütower Kreises 
Littr. As 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Bütower Kreises 
bekennt auf Grund der von dem Koöniglichen Ministerio des Innern und der 
Finanzen unterm 3. Februar 1833. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 6. April 
und 20. Juni 1852. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber 
gültige, Seitens der Gläaubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 
„ Thaler Preußisch Kurant“ 
nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Bütower Kreis kontrahirt 
worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. Die Rückzahlung geschieht 
vom Jahre 1861. ab allmählig aus einem von dem Kreise aufzubringenden 
Tilgungsfonds von jährlich zwei Prozent des Kapitals. Die Folgeordnung der 
Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt; bis zu dem 
Tage, wo solchergestalt das Kaplkal nach der im Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Cöslin deshalb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zurück- 
zuzahlen ist, wird es in halbjährigen Terminen, von heute ab gerechnet, mit vier 
Prozent verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung. Für die 
hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Bütow, den 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Bütower 
eises. 
Mit dieser Obligation sind zwölf Zins- 
kupons von Nr. 1. bis 12. mit gleicher Unter- 
schrist ausgegeben, deren Rückgabe bei früherer 
Einlssung des Kapitals mit der Schuldver- 
schreibung erfolgt. 
(Nr. 3808.) Schema.
	        
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