(Nr. 3809.) Mllerhöchster Erlaß vom 6. Juli 1853., betreffend die » erleihung der fiskali-
schen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von Mackenrode nach Tettenborn.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von Mackenrode nach Tettenborn im Kreise Nordhausen
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
u der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
enr Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Jch den Gemeinden Mackenrode und Tettenborn
gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung der Straße das
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zushlichen Vorschriften, in der Art bewilligen, daß
für diese Straße und für die Chaussee von Nirey über Tettenborn nach Neu-
hof ein gemeinschaftliches Chausseegeld nach Ihrer näheren Bestimmung erho-
ben werde. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 0. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und ffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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