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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 41.—
(Nr. 3811.) Statut des Dautzschen-Schützberger Deichverbandes. Vom 6. Juli 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es fur erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der
Oautzschen-Schützberger Elbniederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu einem
DOeichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung
der Betheiligten erfolgt ist, ggenehmigen Wir Heerdurch, auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Samm-
lung vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter
der Benennung:
„Dautzschen-Schützberger Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
K. 1.
In der am rechten Elbufer vom sogenannten Kochsloche oberhalb des unfong und
Dorfes Dautzschen bis zum Einflusse des Schwarzen Elsterflusses in die Elbe gwec des
sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und Dechorben-
noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasser=
stande von zwei Fuß unter der im folgenden Paragraphen beschriebenen Normal-
höhe des nächsten Elbdeiches der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem
Deichverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation. Der Vorstand desselben hat seinen
Sitz da, wo der jedesmalige Deichhauptmann wohnt.
Jahrgung 1853. (Nr. 3811.) 83 Der
Ansgegeben zu Berlin den 12. August 1853.