Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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um Dorfe Schuͤtzberg beibehalten. Von diesem Dorfe aus ist er in westlicher 
Richtung zuerst auf dem neuen Fluͤgeldamme, dann auf dem schwarzen Damme 
entlang vom noͤrdlichen Endpunkte desselben in nordwestlicher Richtung nach 
der Hirtenlache, von dieser in noͤrdlicher Richtung bis zur Ecke des Dammes 
in den Kolkstächen beizubehalten resp. fortzuführen. Von der Hälfte der Kolk- 
stücke ab ist ein Deich in nördlicher Richtung nach dem Elsterdeiche zwischen 
den Elsterstücken und dem Dörfchen zu führen, dann aber die Linie des Elster- 
deiches im Allgemeinen beizubehalten und bis Hemsendorf fortzusetzen. Nur in 
der Gegend des Martinkolkes ist der Elsterdamm so zu verlegen, daß dieser Kolk 
außerhalb des Dammes zu liegen kommr. 
Im Uebrigen sind an dem Elsterdeiche nur die kurzen Krümmungen abzu- 
schneiden. 
Diese Deichlinie ist auf die im Archive der Regierung zu Merseburg 
deponirte lithographirte Elbstromkarte, Blatr 14—24., soweit diese Stromkart#e 
überhaupt die betreffende Niederung enthält, in rother Farbe aufgetragen. 
Der Deich erhält eine Kronenbreite von sechs Fuß, eine dreifüßige vordere mir 
Raser belegte und eine zweifüßige besäete innere Böschung und wird mit allmähligen 
Uebergängen am Anfange bei Dautzschen auf 23 Fuß Torgauer Pegelhöhe, am 
rothen Hirsche auf 22 Fuß 6 Zoll, am Mehlstückendeiche auf 22 Fuß, bei Clö- 
den auf 21 Fuß 6 Joll und an der jetzigen Landlachenschleuse auf 21 Fuß 
elegt. Sollte durch spatere Erfahrungen eine größere Höhe oder Stärke des 
Veches zum Schutze gegen den höchsten Wasserstand geboten werden, so ist die- 
selbe nach Anordnung der Staatsbehörden vom Deichverbande herzustellen. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
drr Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Vewtllichtete. 
Endlich hat der Verband die Unterhaltung der schon angelegten oder 
noch anzulegenden Verwallungen gegen Binnengewässer zu übernehmen. 
S. 3. 
Die Anlage und Unterhaltung der Entwässerungsgraben in der Niede- 
rung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher oblag. 
Indessen wird die regelmaßige Räumung der Hauptgräben unter die Kontrolle 
und Schau der Occchverwalzung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen.
	        
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