Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Befugnisse der Koͤniglichen Regierung zur Aufloͤsung der Gesell- 
schaft in Gemaͤßheit des Gesetzes vom neunten November achtzetnhunderr drei 
und vierzig werden hierdurch nicht verändert. 
Artikel 47. 
Sollten die Gründe der Auflösung sich vor der Zeit, wo die jährliche 
Generalversammlung stattfindet, ergeben, so ist der Administrationsrath verpflich- 
tet, dieselbe außergewöhnlich zu berufen. 
Artikel 48. 
Die Liquidation wird durch den Administrationsrath bewirkt, welcher zu 
diesem Behufe drei seiner Mitglieder und zwei Stellvertreter erwählt, deren 
Namen durch die im Artikel acht und dreißig bezeichneten Blätter bekannr ge- 
macht werden, ebenso wie die Namen von drei Miur Aufsicht über die Liquida- 
tion durch die Generalversammlung ernannten Mitglieder derselben. 
Die Generalversammlung bestimmr die Entschädigung der Mitglieder des 
Administrationsrathes, welche die Liquidationskommission bilden. 
Diese Kommission ersetzt unmittelbar den Administrationsrath und den 
General-Direktor. 
Dieselbe ist mit der nöthigen Gewalt bekleidet, um das Mobiliar= und 
Immobiliarvermögen der Gesellschaft zu verwerthen. 
Dieselbe kann verkaufen, auf gütlichem Wege verhandeln, zu allen Ver- 
traͤgen und Zugeständnissen im Namen der Gesellschaft die Einwilligung geben, 
kompromittiren, über alle Streitigkeiten und Ansprüche sich vergleichen, den ge- 
richtlichen Weg betreten und in allen obigen Fällen substituiren. 
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Sollte ein Mitglied der Kommission verhindert sein, sich zurückziehen 
oder sterben, so berufen die anderen Mitglieder an dessen Stelle den ersten Ver- 
treter, und wenn dieser nicht eintreten sollte, den folgenden. 
Artikel 49. 
Vor dem Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, wo die Liquidation 
begonnen hat, ist die Liquidationskommission verbunden, die Aktionaire unter 
Beobachtung der im Artikel acht und dreißig bestimmten Formen und Fristen 
zusammen zu rufen und ihnen den Zustand der Liquidation vorzulegen. 
Die Versammlung bestimmt sodann den Zeitraum, binnen welchem die 
Liquidarion zu beendigen ist. 
Kapitel M. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 50. 
Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen den Aktionairen in Beziehung 
Nr. 3690.) auf
	        
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