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b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegun des Deiches noth
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherslellung in den
früheren Zustand unverhaltnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
F. 16.
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderung im
Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 15. gedachten Fällen
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung
nicht gefordert, sondern nur von der LandespoltzetBesürde bei erheblichen Ver-
dänderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem
Gutachten des Deichamtes angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Negierung angeord-
net werden; dabei ist das für die erste Aufslellung des Katasters vorge-
schriebene Verfahren zu beobachten.
. 17.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrdgen
entscheidet das Deichamt.
S. 18.
Für Grundstäcke, welche in Folge eines Deichbruches ausgelieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
fallig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin
fordern, daß über seinen Antrag, die Deichrolle nach F. 15. abzudndern, schließ-
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die
rücksiändigen Beiträge nur nach der berichtigten Wrelung zu berechnen und
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten. ückstandes nur in vier
halbjahrigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden.
g. 18.
Ist der Antrag auf Abaͤnderung des Deichkatasters von dem beschaͤdig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zuruͤckgewiesen
Jabrgans I863. Nr. 3811.) 84 wor-
Erlaß und
Stundung von
Oeichkassenbei=
trägen.