Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 605 — 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegun des Deiches noth 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherslellung in den 
früheren Zustand unverhaltnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
F. 16. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderung im 
Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 15. gedachten Fällen 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der LandespoltzetBesürde bei erheblichen Ver- 
dänderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem 
Gutachten des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Negierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufslellung des Katasters vorge- 
schriebene Verfahren zu beobachten. 
. 17. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitrdgen 
entscheidet das Deichamt. 
S. 18. 
Für Grundstäcke, welche in Folge eines Deichbruches ausgelieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fallig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, die Deichrolle nach F. 15. abzudndern, schließ- 
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die 
rücksiändigen Beiträge nur nach der berichtigten Wrelung zu berechnen und 
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten. ückstandes nur in vier 
halbjahrigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
g. 18. 
Ist der Antrag auf Abaͤnderung des Deichkatasters von dem beschaͤdig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zuruͤckgewiesen 
Jabrgans I863. Nr. 3811.) 84 wor- 
Erlaß und 
Stundung von 
Oeichkassenbei= 
trägen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.