Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 23. 
Bretter, Faschinen und Pfähle werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden so weit als mög- 
lich auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der 
Deichkassenbeiträge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfahig 
sind, persônlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei- 
behörden sind nach F. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflich- 
tet, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen An- 
ordnungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Bell selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later- 
nen u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vor- 
handen sind, von den Gemeinden und den Guts egenn, deren Güter einen 
besonderen Gemeindebezirk bilden, mügegeben werden. 
g. 24. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen verwirkt 
sind — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhältnitzmäßige Gefängnißstrafe geahndet. « 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmaͤchtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, wird durch eine Geld- 
strafe von fuͤnf Thalern oder verhaͤltnißmaͤßige Gefaͤngnißstrafe geahndet. 
Fuͤr gar nicht oder unvollstaͤndig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
hre oder nicht gestellte reitende Boten sind von den Schuldigen folgende 
eldstrafen zur Delchkasse zu entrichten: 
1) Für ein Fuder Mist. 5 Rlhlr. 
2) für ein Bund Stro . . — -6 Sgr. 
3) für eine Fuihrer ! 
4) für einen reitenden Boten. 3 " 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. 
und 2. die Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
Nr. 3811. Drit-
	        
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