Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Dritter Abschnitt. 
g. 256. 
Beschraͤnkun · Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband uͤber- 
i nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann in- 
den Grund. deß die Grasnutzung den angrenzenden Grunbdbesitzern überlassen, wenn die- 
selben angemessene Leisiungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossi- 
rungen und wegen keelcher Hergabe von Erde zu Reparaturen übernehmen. 
Die eingehenden Privardeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehört haben. 
G. 26. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: 
#a) die Grundstücke am innern Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit“ 
vom Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Grä- 
serei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom innern Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben 
werden; 
c) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgräben müssen zwei 
Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
4) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
Je) die Eigenthümer der Grundsiücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung, wenn aber die Raumung vor der Erndie 
erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Rutrhe Ent- 
fernung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der 
Deichhauptmaun die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs 
abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldamme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Oeichhaup'manns nicht angelegt oder verändert werden. 
F. 27. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Rutrhen vom 
Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und
	        
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