— 611 —
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamtsversammlungen abzuordnen,
eine Geschaftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung des Deichamtes
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die
Polizeiverwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. Seite 265.) die erforder-
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutze des Deiches, des Deich-
gebiets, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
F. 33.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendere besondere Regierungs = Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weitl die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Srelle selbst treffen. Die
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
g. 34.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Oeichver-
bande nach diesem Sctatut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haushaltsetat bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läße die Re-
gierung nach Anhbrung des Oeichamtes die Eintragung in den Etat von
Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen
die Berufung an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten zu.
*
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Oeichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
F. 36.
Der Deichhauptmann sieht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- VWon den
habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich- Fähitr
amtes, welche die Vertrekung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch s%anpemam.
absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt. »
(Nr. 3811.) Die