Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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h) die saͤmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
c) die gewoͤhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den Bau- 
stellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des Deich- 
hauptmanns durch die Deichschoͤppen vertreten lassen; 
d) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (GF. 39.) zu 
berichtigen; 
1) wenn er zugleich Deichsekretair ist, die Expeditions -, Kanzlei= und Re- 
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen 
und Deichamts-Versammlungen zu führen. 
g. 50. 
boomt0 Unter. Die erforderlichen Unterbeamten — als Oamm= oder Wallmeister — für 
die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und 
Grundslücke des Verbandes, werden von dem Deichhauptmann nach Anhê- 
rung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die Zahl 
und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf 
Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
g. 51. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender kechnischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elemenrarkennt= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Auzeige erstatten und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
G. 52. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Oeiche 
in zehn Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus der 
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deich- 
hauptmann bestlätigt. Mitglieder des Oeichamtes — mit Ausnahme des Deich- 
hauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen ernannr 
werden. Die Deichschöppen sind Organe des Deichhauptmanns und Deich- 
inspektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, dieselben nament- 
lich in den örtlichen Geschäften des Bezirks zu unterstüutzen. 
K. 53. 
Die Deichschöppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwalkung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen ** 
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