Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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zietaͤtsanlagen zu fuͤhren; sie haben von deren Zustande fortwaͤhrend Kenntniß 
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der . liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pennige 
pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
K. 54. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naruralleistungen nothwendig 
macht, dn die Deichschoͤppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschäften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
F. 55. 
Das Oeichamt hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu 
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Oeichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Insirukrionen und Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
. 50. 
Das Deichamt besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Seellvertreter, als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor, 
und 
J%) zehn Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
(Nr. 3811.) g. 57. 
6) Das Delch- 
amt.
	        
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