Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 57. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. 
Im Falle der Nothwendigkeit kann das Oeichamt von dem Vorsitzenden 
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von 
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
G. 58. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Oeichamte 
ein= für allemal festgestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben. 
* 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. 
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten 
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch 
nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zu- 
sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 60. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
ba- leiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
orsitzenden. 
F. 61. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes im Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde be- 
theiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverban- 
d zênr sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu 
estellen 
§. 62. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
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