Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern 
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewaͤhlter, 
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll- 
führer vertreten. 
C. 63. 
Das Oeichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozierätswecke C. 1 bis 4.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschlage und die erforder- 
lichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige 
Anleihen (cfr. V. 38. 44. 47.); 
b) über Berichtigungen der Oeichrolle (cfr. &. 15. und 16.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (G. 17. bis 19.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (G. 23.); 
ee) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien (I. 30.); 
) über Geschäáftsanweisungen für die Deichbeamten G. 32.); 
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Oeich- 
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (§#. 36. 43. 
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (P. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun- 
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Vergleich; welche Gegenstände von funfzig Thalern 
und mehr betreffen (P. 37. d. ). 
K. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
siellen sind; 
) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
pc) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
ch zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
(Nr 3811.) Sollte
	        
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