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Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern
unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewaͤhlter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll-
führer vertreten.
C. 63.
Das Oeichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozierätswecke C. 1 bis 4.) nothwendigen
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschlage und die erforder-
lichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige
Anleihen (cfr. V. 38. 44. 47.);
b) über Berichtigungen der Oeichrolle (cfr. &. 15. und 16.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (G. 17. bis 19.);
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (G. 23.);
ee) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (I. 30.);
) über Geschäáftsanweisungen für die Deichbeamten G. 32.);
8) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Oeich-
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (§#. 36. 43.
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (P. 50.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun-
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
1) über Verträge und Vergleich; welche Gegenstände von funfzig Thalern
und mehr betreffen (P. 37. d. ).
K. 64.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
siellen sind;
) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
pc) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes;
ch zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
(Nr 3811.) Sollte