Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Sollte das Deichamt ganh ungenügende Besoldungen und Remuneratio= 
nen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhr 
werden. 
K. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich 
wei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. 
eder der übrigen Reprasentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter 
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Intekessen des Deichverban- 
des zu überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen 
Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt- 
mann oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
g. 66. 
Wahl der Behufs der Wahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen wird die zum 
*it! Deichverbande gehörende Niederung in zehn Bezirke eingetheilt, und zwar wird 
den Dich gebildet: 
· der erste Bezirk: von der Ortschaft Dautzschen, 
der zweite Bezirk: von der Ortschaft Großtreben, 
der dritte Bezirk: von den Ortschaften Labrun, Bethau und Naundorf, 
der vierte Bezirk: von der Stadt Prettin und der Gemeinde Lichtenburg, 
der fünfte Bezirk: von den Ortschaften Plossig, Hohndorf, Kähnitzsch 
und Lebien, 
der sechste Bezirk: von den wüsten Marken Horn, Lakuth, Saaser und 
den Ortschaften Arien und Gehmen, 
der siebente Bezirk: von den Ortschaften Düßnitz, Schöneicho, Zwiesigkow, 
Rade und Battin, 
der achte Bezirk: von den Grundbesitzungen zu Priesitz, im Maukener 
Polder und Kleindröben, 
der neunte Bezirk: von den nicht fiskalischen Grundbesitzungen von Clöden, 
Schützberg, Gorsdorf und Hemsendorf, 
der zehnte Bezirk: aus allen fiskalischen Grundstücken. 
Für jeden Bezirk ist ein Reprdsentant und ein Stellvertreter auf sechs 
Jahre zu wählen. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel — und zwar das erste und zweite 
Mal drei, das dritte Mal vier — aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die
	        
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