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Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder Leähs werden. Wählbar ist jeder groß-
jaWhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch
rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist.
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung.
Bater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Oeichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der
dltere allein zugelassen.
S. 67.
Die Repräsentanten werden in jedem der Bezirke Nr. 1. bis 9. nach
absoluter Stimmenmehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche min-
destens zehn Normalmorgen nach der Deichrolle versteuern.
Wer mit einer Fläche von 10 bis zu 20 Morgen katastrirt ist, hat Eine
Stimme, wer 20 Morgen bis zu 30 Morgen versteuert, zwei Stimmen u. s. w.
Niemand kann jedoch für seine Person mehr als zehn Stimmen abgeben.
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher
den vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im
Rückstande ist und den VWollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen haben
Stimmrecht für ihre deichpflichtigen Grundstücke von zehn oder mehr Normal-
morgen und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevoll-
mchtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfahigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Die auf ihn gefallene Wahl muß jeder annehmen, wenn ihm nichrt die
Einwendungen zur Seite stehen, welche ihn von der Uebernahme einer
Vormundschaft gesetzlich entbinden würden.
S. 68.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestelt. welche auch die Wahl-
kommissarien ernennt und dieselben wegen des Wahlverfahrens instruirt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit
Jahrgang 1853. (Nr. 3811.) 86 kann