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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 42.—
(Nr. 3814.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Juli 1853., betreffend den Bau der Eisenbahnen
von Münster über Rheine bis zur Hannoverschen Landesgrenze in der
Richtung auf Lingen, sowie von Rheine nach Osnabrück.
Folge der mit der Königlich Hannoverschen Regierung unterm 3. Mär
1846. und 27. Januar 1852. abgeschlossenen Staatsverträge will Ich nach
Ihrem Antrage hierdurch genehmigen, daß der Bau der Eisenbahnen von
Münster über Rheine bis zur Hannoverschen Landesgrenze in der Richtung auf
Lingen, sowie von Rheine nach Osnabrück, den obenerwähnten Staaksver-
trägen entsprechend, nunmehr begonnen und die Ausführung des Baues, sowie
die Leitung des Betriebes der Bahn von Münster nach Rheine, der auf Grund
Meines Erlasses vom 5. November 1849. (Gesetz-Sammlung für 1849.
S. 404.) eingesetzten DOirektion der Westphcllischen Eisenbahn übertragen werde.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Expropriation derjenigen Grund-
siücke, welche zur Ausführung der oben bezeichneten Eisenbahnen im diesseitigen
Gebiete nach dem von dem Handelseminister festzustellenden Bauplane erforder-
lich sind, sowie das Recht zur vorubergehenden Benutzung fremder Grundstuͤcke
nach Maaßgabe der in den #. 8—19. enthaltenen Vorschriften des Gesetzes
vom 3. November 1838. (Gesetz-Sammlung für 1838. S. 505.) Anwendung
finden soll.
Dieser Erlaß ist mit den oben erwähnten Staatsverträgen durch die
Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanzminister.
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87 (Zu
erlin den 17. August 1853.