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(Zu Nr. 3814 a.) Vertrag zwischen Prcußen und Hannover über die Anlage von Eisenbahnen
von Emden nach Münster und von der Köln-Mindener Eisenbahn in der
Gegend von Löhne über Osnabrück zur Königlich Niederländischen Grenze.
Vom 3. März 1846.
N Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der
König von Hannover beschlossen haben, Allerhöchst Ihren Unterthanen die Vor-
theile einer Eisenbahnverbindung von Emden nach Münster, und von der Köln-
Mindener Eisenbahn über Osnabrück nach dem Königreiche der Niederlande zu
verschaffen, so sind zur Regelung der dadurch entstehenden, eine gemeinschaftliche
Fesistellung erfordernden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchst Ihr Landrath Eduard von Möller;
von Seiner Majestät dem Könige von Hannover:
Allerhöchst Ihr Regierungsrach Karl Ludwig Rudolph Hoppen-
stedt, Mitglied des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens vierrer
Klasse, Ritter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter
. und des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des
wen,
welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratif=
kation, über folgende Punkte übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Königlich Hannoversche Regierung er-
klähren sich bereif, die Anlegung von Eisenbahnen
1) von Emden nach Munsier zum unmittelbaren Anschlusse an die Bahn
von da nach Hamm,
2) von ber Köln-Mindener Eisenbahn in der Gegend von Löhne nach Os-
nabruͤ
innerhalb Ihrer Staatsgebiete zuzulassen und zu befoͤrdern.
Jede der beiden Regierungen soll berechtigt sein, die zu 2. bezeichnete
Eisenbahn bis zu einem innerhalb ihres Gebietes belegenen Punkre der zu 1.
erwähnten Bahn und von da weiter bis zur Königlich Niederländischen Grenze
zum Anschlusse an eine Niederlandische Eisenbahn fortzusetzen.
Sobald eine der beiden Regierungen von dieser Befugniß Gebrauch ma-
chen will, soll die andere Regierung verpflichter sein, die Hurchführung einer
solchen Verbindungsbahn zwischen Osnabrück und der Niederländischen Grenze
durch ihr Gebiet in möglichst gerader Linie zuzulassen und dabei innerhalb ihres
Gebiets alles dasjenige zu gestatten und zu leisten, was sie rücksichtlich der
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