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Artikel 8.
Um den Verkehr auf den nach Artikel 1. anzulegenden Eisenbahnen zu
fördern, werden die beiden hohen Regierungen darauf Bedacht nehmen, die
genseinigen Durchgangsabgaben thunlichst zu ermaͤßigen und hinsichtlich der
fols und Steuerabferligung die größtmöglichen Erleichterungen eintreten zu
assen.
Artikel 9.
Die hohen Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachung und außer-
ordentlichen Truppenbewegungen Anstalten zu treffen und resp. die Eisenbahn-
transport-Unternehmer dazu anzuhalten, daß für die auf den vereinbarten Eisen-
bahnen zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs= und Ver-
pflegungs-Bedürfnissen und Militair-Effekten aller Art auch aupßerordentliche
ahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter ge-
wöhnlichen Umständen bei den Fahrken zur Anwendung kommenden, sondern
auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden.
Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig
die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport-
oder eigener Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisen-
bahntransport-Unternehmer außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein
mäßiges Bahngeld gewährt.
Findet die Benutzung der Transportwagen der Eisenbahntransport-
Unternehmer siatt, so wird dafür eine billige Vergütung geleistet.
Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken, daß
von den Eisenbahntransport-Unternehmern eine Anzahl von Transportfahr-
zeugen so eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch zum Transporte von Pfer-
den benutzt werden zu können.
Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und
Verpflegungs-Bedürfnisse, sowie Militair-Effekten jeglicher Art, soll kein Unter-
schied zwischen den resp. Regierungen gemacht werden.
Die den resp. Regierungen eigenthümlich gehörigen Militair-Effekten,
welche auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Entrichtung
der Durchgangsabgaben befreit. Oergleichen Transporte müssen jedoch zu dem
Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen, oder mit einem Passe
der absendenden Militairbehörden versehen sein.
Artikel 10.
Ueber das Verhältniß der beabsichtigten Eisenbahnanlagen im Gebiete
des einen Staats zu der Postverwaltung des anderen Staats wird eine be-
sondere Vereinbarung getroffen werden.
Jede der beiden Regierungen verspricht bei dieser Vereinbarung von glei-
chen billigen Grundsätzen sich leiten zu lassen, wie sie in Beziehung auf andere
(Nr. 3814) aus-