Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Zu Fr. 3814b.) Vertrag zwischen Preußen und Hannover, betreffend die Ausführung der Eisen- 
bahnen von Emden nach Münster und von der Köln-Mindener Eisenbahn 
über Osnabrück und Rheine bis zur Königlich Niederländischen Grenze. 
Vom 27. Januar 1852. · 
ur Verhandlung uͤber die Ausfuͤhrung der im Vertrage vom 3. Maͤrz 1846. 
verabredeten Eisenbahnen von Emden nach Muͤnster und von der Koͤln-Min- 
dener Eisenbahn in der Gegend von Loͤhne uͤber Osnabruͤck bis zur Koͤniglich 
Niederländischen Grenze sind 
von Sr. Majestät dem Könige von Preußen: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Ober-Regierungsrath August Ludwig 
Freiherr von der Reck; 
von Sr. Majestät dem Könige von Hannover: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Regierungsrath Dr. Carl Ferdinand 
Nieper, 
zu Bevollmächtigten ernannt, welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation 
den folgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
1. Eisenbahn von Emden nach Münster. 
Artikel 1. 
Die Koöniglich Preußische und die Königlich Hannoversche Regierung 
verpflichten sich, eine jede innerhalb ihres Gebiers die Eisenbahn von Emden 
über Rheine nach Münster zum Anschluß an die Münster-Hammer Eisenbahn 
herzustellen und für deren Vollendung innerhalb einer angemessenen Frist Sorge 
zu tragen. 
Der Grenz-Uebergangspunkt soll durch beiderseitige Kommissarien näher 
ermittelt und in thunlichst kurzer Frist festgestellt werden. 
Artikel 2. 
Der von der Königlich Preußischen Regierung zu erbauende Bahnhof bei 
Rheine wird für die Dauer von einundzwanzig Jahren, vom Tage der Eröff- 
nung des Betriebes auf den Eisenbahnen von Emden nach Münster, sowie 
von Rheine über Osnabrück nach Löhne und Minden an gerechnet, die gemein- 
same Wechselstation für den Betrieb der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen 
auf der Emden-Münsterschen Bahn bilden. 
(Nr. 3814.) Fuͤr
	        
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