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Fuͤr den gedachten Zeitraum wird der Koͤniglich Hannoverschen Regierung
die ausschließliche Benutzung der Bahnstrecke von der Kandesgrenze bis Rheine
und der für den Hannoverschen Betrieb bestimmten Theile des Bahnhofs bei
Shemme, ingleichen die Mitbenutzung der für beide Verwaltungen erforderlichen
eile dieses Bahnhofs eingerdumt.
Ein Jahr vor Ablauf der einundzwanzigjährigen Frist soll einer jeden
der kontrahirenden Regierungen die einjaährige Kündigung des ebengedachten
Betriebsverhältnisses zustehen.
Artikel 3.
Das Projekt für die von der Königlich Preußischen Regierung zu bauende
Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgrenze und für den Bahnhof bei Rheine
wird nach vorgängiger Verhandlung zwischen den beiderseitigen Bauverwal-
tungen von der Königlich Preußischen Regierung festgestellt. Es wird dabei
dem Bahnhofe bei Rheine der für einen zusammenhängenden Betrieb der Eisen-
bahnen zwischen Emden, Rheine, Münster, Osnabrück und Minden erforderliche
Umfang, sowie die für einen solchen Betrieb erforderliche Einrichtung gegeben
werden.
Nach VWVollendung der gedachten Bahnstrecke und bes Bahnhofs wird die
Uebergabe der ersteren, sowie der für die Königlich Hannoversche Verwaltung
bestimmten Theile des Bahnhofs durch Kommissarien der Königlich Preußischer
Regierung an die Königlich Hannoversche Eisenbahnverwaltung stattfinden.
Artikel 4.
Von dem bei der Uebergabe näher zu bestimmenden Zeitpunkte an über-
nimmt die Königlich Hannoversche Regierung die gesammte Unterhaltung der
mehrgedachten im Königlich Preußischen Gebiere belegenen Grenzstrecke mir
allem Zubehör einschließlich der Erneuerung des Oberbaues, ingleichen die Un-
terhaltung der der Königlich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung zur ausschließ-
lichen Benutzung überwiesenen Theile des Bahnhofs bei Rheine.
Die Unterhaltung der gemeinschaftlich zu benutzenden Theile dieses Bahn-
hofs besorgt dagegen die Königlich Preußische Regierung für gemeinschaftliche
Rechnung.
Die Neubauten, welche erforderlich werden mochten, wird die Königlich
Preußische Regierung ausführen. Die dadurch entstehenden Kosten treten dem
Anlagekapital hinzu.
Artikel 5.
Die Königlich Hannoversche Regierung verpflichtet sich, für die Dauer
dieses Vertrages das auf die fragliche Bahnsirecke sammt Zubehör, sowie auf
die