Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 633 — 
die ihrer Eisenbahnverwaltung zur ausschließlichen Benutzung eingeraͤumten Theile 
des Bahnhofs aufzuwendende Anlagekapital dem ganzen Betrage nach, das 
Anlagekapital fuͤr die gemeinschaftlich benutzten Bahnhofsanlagen zur Haͤlfte zu 
verzinsen. 
Artikelb. 
Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Eroͤffnung des Betriebes hin- 
sichtlich der bis zu diesem Zeitpunkte verwendeten Kosten, in Betreff der spaͤter 
hinzukommenden vom Tage der Verwendung. Die Zahlung erfolgt halbjaͤhrlich 
postnumerando an die von der Königlich Preußischen Regierung seiner Zeit 
naͤher zu bezeichnende Koͤniglich Preußische Kasse. 
Artikel 7. 
Der Zinssatz ist in Ansehung der Kosten des Bahnhofs bei Rheine auf 
die ganze Dauer der Benutzung (vergl. Art. 2.), in Ansehung der Kosten der 
Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgrenze vorläufig auf die naͤchsten sechs 
Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, zu vier vom Hunderr 
jäbrlich festgestellt. 
Beiden hohen kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, nach Ab- 
lauf der scchsfährigen. Frist nach Maaßgabe der in der Zwischenzeit über den 
Umfang des Verkehrs gemachten Erfahrungen eine anderweite Uebereinkunft 
über die Höhe der Vergütung für die Benutzung der oben gedachten Bahn- 
strecke zu beantragen. Diejenge Regierung, welche von dieser Befugniß Ge- 
brauch machen will, wird darüber der andern spätestens sechs Monate vor Ab- 
lauf der Frist Mittheilung machen, widrigenfalls die zeitweilige Verabredung 
als auf fernere drei Jahre fortbestehend angesehen werden soll. 
In Ermangelung einer Einigung über den ferneren Betrag der Ver- 
gütung wird derselbe durch schiedsrichterliche Entscheidung (vergl. Art. 31.) fest- 
gestellt werden. 
Die Königlich Hannoversche Regierung wird die Königlich Preußische 
Regierung durch Mittheilung der erforderlichen rechnungsmäßigen Nachweisungen 
über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebs in den Stand setzen, den 
Reinertrag der fraglichen Bahnstrecke zu beurtheilen. Beide Regierungen sind 
in dieser Beziehung darin einverstanden, daß der Königlich Preußischen Regie- 
rung als igenth merin der Bahnstrecke der gesammte Reinertrag derselben zu- 
fließen soll. 
Artikel 8. 
Sobald das Benutzungsrecht der Königlich Hannoverschen Regierung 
aufhört, soll die im Artikel 2. bezeichnete Bahnstrecke nebst allem Zubehhr an 
die Königlich Preußische Regierung in so gutem Zustande zurückgegeben werden, 
wie ein ordnungsmaßiger Bahnhaushalt solchen bedingt. 
(Nr. 3814.) 88 II. Eisen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.