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II. Eisenbahn von Osnabrück nach Löhne.
Artikel 9.
Die Koöniglich Preußische Regierung gestattet der Königlich Hannover=
die von Osnabrück zum Anschluß an die Köln-Mindener
für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung zu bauende
von der Königlich Hannoverschen Grenze über Bünde nach Löhne
Die Osnabrück-Löhner Bahn soll gleichzeitig mit der Emden-Münsierschen
vollendet werden.
Ueber die Speziallinie der Bahn im Königlich Preußischen Gebiete wird
unter den beiden Regierungen eine Verständigung stattfinden.
Die Feststellung des Bauprojekts bleibt der Königlich Hannoverschen Re-
gierung überlassen.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung überläßt der Königlich Hannover=
schen Regierung für die Dauer ihres Eigenthums (Artikel 30.) den ausschließ-
uchen Betrieb auf dem im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Theile der
Bahn.
Artikel 11.
Die Königlich Preußische Regierung gewährt der Königlich Hannover-
schen Regierung behufs Herstellung einer unmittelbaren Verbindung der Osna-
brück-Löhner mit der Hannover-Mindener Bahn auf die Dauer von einund-
zwanzig Jahren (vergl. Artikel 2.) eine Mitbenutzung der Köln-Mindener
Eisenbahn vom Anschlußpunkte bei Löhne bis Minden, sowie die Herstellung
der zu dem Ende erforderlichen, auf Kosten der Königlich Hannoverschen Re-
Lierung auszuführenden baulichen Anlagen auf und bei dem Bahnhofe zu
inden.
Ueber die Bedingungen der Mitbenutzung der gedachten Köln-Mindener
Bahnstrecke wird ein besonderer Vertrag zwischen der Königlich Hannoverschen
Eisenbahndirektion und der Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft abgeschlos-
sen werden, dessen Genehmigung beiden kontrahirenden Regierungen vorbehal-
ten bleibt.
Artikel 12.
Die Königlich Preußische Regierung wird ferner für denselben Zeitraum
(Art. 11.) das durch den Staatsvertrag vom 4. Dezember 1845. über die
Her-