Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 634 — 
II. Eisenbahn von Osnabrück nach Löhne. 
Artikel 9. 
Die Koöniglich Preußische Regierung gestattet der Königlich Hannover= 
die von Osnabrück zum Anschluß an die Köln-Mindener 
für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung zu bauende 
von der Königlich Hannoverschen Grenze über Bünde nach Löhne 
  
   
  
  
Die Osnabrück-Löhner Bahn soll gleichzeitig mit der Emden-Münsierschen 
vollendet werden. 
Ueber die Speziallinie der Bahn im Königlich Preußischen Gebiete wird 
unter den beiden Regierungen eine Verständigung stattfinden. 
Die Feststellung des Bauprojekts bleibt der Königlich Hannoverschen Re- 
gierung überlassen. 
Artikel 10. 
Die Königlich Preußische Regierung überläßt der Königlich Hannover= 
schen Regierung für die Dauer ihres Eigenthums (Artikel 30.) den ausschließ- 
uchen Betrieb auf dem im Königlich Preußischen Gebiete belegenen Theile der 
Bahn. 
Artikel 11. 
Die Königlich Preußische Regierung gewährt der Königlich Hannover- 
schen Regierung behufs Herstellung einer unmittelbaren Verbindung der Osna- 
brück-Löhner mit der Hannover-Mindener Bahn auf die Dauer von einund- 
zwanzig Jahren (vergl. Artikel 2.) eine Mitbenutzung der Köln-Mindener 
Eisenbahn vom Anschlußpunkte bei Löhne bis Minden, sowie die Herstellung 
der zu dem Ende erforderlichen, auf Kosten der Königlich Hannoverschen Re- 
Lierung auszuführenden baulichen Anlagen auf und bei dem Bahnhofe zu 
inden. 
Ueber die Bedingungen der Mitbenutzung der gedachten Köln-Mindener 
Bahnstrecke wird ein besonderer Vertrag zwischen der Königlich Hannoverschen 
Eisenbahndirektion und der Köln-Mindener Eisenbahngesellschaft abgeschlos- 
sen werden, dessen Genehmigung beiden kontrahirenden Regierungen vorbehal- 
ten bleibt. 
Artikel 12. 
Die Königlich Preußische Regierung wird ferner für denselben Zeitraum 
(Art. 11.) das durch den Staatsvertrag vom 4. Dezember 1845. über die 
Her-
	        
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