— 635 —
Herstellung einer Eisenbahn von Hannover nach Minden festgestellte Verhaͤltniß
der Königlich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung zur Hannover-Mindener
Eisenbahn, Ihrerseits nicht kündigen.
Artikel 13.
In Anerkennung der von Seiten der Königlich Preußischen Regierung
gewährten Herstellung einer zusammenhängenden Eisenbahnverbindung zwischen
den östlichen und westlichen Landestheilen Hannovers erklärt sich die Königlich
Hannoversche Regierung bereit, alsbald in eine Verhandlung über die Sicher-
stellung von räglich zwei bis drei durchgehenden Zügen zwischen Berlin und
Köln, in jeder Richtung, einzutreten.
Die Königlich Hannoversche Regierung macht sich für die Dauer der in
den Artikeln 11. und 12. gemachten Zugeständnisse verbindlich, einen der durch-
gchenden Zuͤge, in jeder Richtung, wie derselbe von der Koͤniglich Preußischen
egierung fuͤr die Preußischen Bahnen festgestellt und demgemäß der Koͤniglich
Hannoverschen Bahnverwaltung zugeführt werden wird, ohne Aufenthalt
und in entsprechender Fahrgeschwindigkeit weiter zu befördern. Bei Festsetzung
des Fahrplans für diesen 3 wird die Königlich Preußische Regierung, so-
weit es derselben ohne Beeinträchtigung der vorherrschenden Rücksicht auf den
durchgehenden Verkehr sowohl für Deutschland als auch für die Verbindung
nach und von außerdeutschen Staatsgebieten zulässig erscheint, die besonderen
Verkehrsinteressen der Königlich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung milberück-
sichtigen.
Bei der einer gemeinschaftlichen Verständigung unterliegenden Festsetzung
des zweiten und bezie ungsweise dritten durchgehenden Zuges werden die hohen
kontrahirenden Regierungen dahin sehen, daß die Regelung der Fahrten auf
eine dem Zweck möglichst entsprechende Weise geschieht und dabei die allgemei-
nen und besonderen Verkehrsinteressen auf jede zuldssige Weise gegenseitig be-
rücksichtigen.
III. Eisenbahn von Osnabrück nach Rheine und von dort bis
zur Königlich Niederländischen Grenze.
Artikel 14.
Die Königlich Hannoversche Regierung gestattet der Königlich Preußi-
schen Regierung die von Rheine ab über Ibbenbühren bis *1 Landesgrenze
zu bauende Eisenbahn von dieser Grenze bis nach Osnabrück und zwar bie
u dem bei dieser Stadt von der Königlich Hannoverschen Regierung für deren
echnung zu errichtenden Bahnhofe fortzuführen. Die Königlich Preußische
Regierung wird die Rheine-Osnabrücker Eisenbahn gleichzeitig mit den unter
I. und II. genannten Eisenbahnen zur Ausführung bringen.
(Nr. 3814.) 8“ Die