Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Herstellung einer Eisenbahn von Hannover nach Minden festgestellte Verhaͤltniß 
der Königlich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung zur Hannover-Mindener 
Eisenbahn, Ihrerseits nicht kündigen. 
Artikel 13. 
In Anerkennung der von Seiten der Königlich Preußischen Regierung 
gewährten Herstellung einer zusammenhängenden Eisenbahnverbindung zwischen 
den östlichen und westlichen Landestheilen Hannovers erklärt sich die Königlich 
Hannoversche Regierung bereit, alsbald in eine Verhandlung über die Sicher- 
stellung von räglich zwei bis drei durchgehenden Zügen zwischen Berlin und 
Köln, in jeder Richtung, einzutreten. 
Die Königlich Hannoversche Regierung macht sich für die Dauer der in 
den Artikeln 11. und 12. gemachten Zugeständnisse verbindlich, einen der durch- 
gchenden Zuͤge, in jeder Richtung, wie derselbe von der Koͤniglich Preußischen 
egierung fuͤr die Preußischen Bahnen festgestellt und demgemäß der Koͤniglich 
Hannoverschen Bahnverwaltung zugeführt werden wird, ohne Aufenthalt 
und in entsprechender Fahrgeschwindigkeit weiter zu befördern. Bei Festsetzung 
des Fahrplans für diesen 3 wird die Königlich Preußische Regierung, so- 
weit es derselben ohne Beeinträchtigung der vorherrschenden Rücksicht auf den 
durchgehenden Verkehr sowohl für Deutschland als auch für die Verbindung 
nach und von außerdeutschen Staatsgebieten zulässig erscheint, die besonderen 
Verkehrsinteressen der Königlich Hannoverschen Eisenbahnverwaltung milberück- 
sichtigen. 
Bei der einer gemeinschaftlichen Verständigung unterliegenden Festsetzung 
des zweiten und bezie ungsweise dritten durchgehenden Zuges werden die hohen 
kontrahirenden Regierungen dahin sehen, daß die Regelung der Fahrten auf 
eine dem Zweck möglichst entsprechende Weise geschieht und dabei die allgemei- 
nen und besonderen Verkehrsinteressen auf jede zuldssige Weise gegenseitig be- 
rücksichtigen. 
III. Eisenbahn von Osnabrück nach Rheine und von dort bis 
zur Königlich Niederländischen Grenze. 
Artikel 14. 
Die Königlich Hannoversche Regierung gestattet der Königlich Preußi- 
schen Regierung die von Rheine ab über Ibbenbühren bis *1 Landesgrenze 
zu bauende Eisenbahn von dieser Grenze bis nach Osnabrück und zwar bie 
u dem bei dieser Stadt von der Königlich Hannoverschen Regierung für deren 
echnung zu errichtenden Bahnhofe fortzuführen. Die Königlich Preußische 
Regierung wird die Rheine-Osnabrücker Eisenbahn gleichzeitig mit den unter 
I. und II. genannten Eisenbahnen zur Ausführung bringen. 
(Nr. 3814.) 8“ Die
	        
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