Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Feststellung der Speziallinie fuͤr diese Eisenbahn im Koͤniglich Han- 
noverschen Gebiete bleibt unbeschadet des im Vertrage vom 3. Maͤrz 1846. 
uͤber die Richtung ausgesprochenen Grundsatzes der weiteren Verstaͤndigung 
unter den kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Es wird jedoch auf An- 
näherung der Bahnlinie an den bei Osnabrück belegenen Piesberg Bedacht ge- 
nommen werden. 
Das Bauprojekt für die Rheine-Osnabrücker Bahn wird nach vorgän- 
giger Verhandlung zwischen den beiderseitigen Bauverwaltungen von der Keé- 
niglich Preußischen Regierung festgesetzt. 
Artikel 15. 
Die Königlich Preußische Regierung räumt der Königlich Hannoverschen 
Regierung für die Dauer von einundzwanzig Jahren Cvergl. Artikel 2.) die 
ausschliebliche Benutzung der Rheine-Osnabrucker Eisenbahn ein. 
Artikel 16. 
Die Königlich Hannoversche Regierung wird dagegen innerhalb der ver- 
tragsmäßigen Frist für die Dauer der ihr eingeräumten ausschließlichen Be- 
nutzung der Rheine-Osnabrücker Bahn (vergleiche Artikel 15.) eine direkte 
Eisenbahnverbindung zwischen Lingen und Osnabruck nicht herstellen. 
Artikel 17. 
Für die Zeit der ausschließlichen Benutzung der Rheine-Osnabrücker 
Eisenbahn Seitens der Königlich Hannoverschen Regierung sollen folgende Be- 
stimmungen gelten: 
1) Von dem bei Uebergabe der Bahn an die Königlich Hannoversche Eisen- 
bahnverwaltung näher zu bestimmenden Zeitpunkte ab übernimmt die 
Königlich Hannoversche Regierung in dem Artikel 4. wegen der Bahn- 
strecke von Rheine bis zur Landesgrenze näher bezeichneten Umfange die 
gelamme Unterhaltung der Bahn nebst allem Zubehör auf ihre alleinige 
osten. 
In Ansehung der etwa erforderlichen Neubauten kommt die be- 
treffende Bestimmung im Artikel 4. zur Anwendung. 
2) Die Königlich Hannoversche Regierung verpflichtet sich, das auf die 
Bahn sammt Jubehör verwendete Anlagekapital seiner ganzen Höbe nach 
mindestens zu vier Prozent jährlich zu verzinsen und damit vom Tage der 
Betriebserôffnung hinsichtlich der bis dahin verwenderen Kosten, hinsicht- 
lich der spater hinzukommenden vom Tage der Verwendung, zu be- 
ginnen. 
Die Zahlung erfolgt balbährt bostnumerando an die zu seiner 
Fe von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Preußische 
asse. 
Der
	        
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