Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Der Zinssatz ist für die nächsten sechs Jahre, von der Betriebs- 
eröffnung an gerechnet, zu vier Prozent jährlich festgesetzt. 
Da der gesammte Reinertrag auch dieser Bahn der Kbniglich 
Preußischen Reglerung zufließen soll, so wird derselben die Befugniß 
eingeräumt, sechs Monate vor dem Ablaufe des sechsjahrigen Zeitraums 
eine Erhöhung des Zinssatzes nach Maaßgabe des durchschnittlichen Rein- 
ertrages der Bahn während der letzten zwei Jahre zu beantragen. 
Zur Beurtheilung des Reinertrages wird die Königlich Hanno- 
versche Regierung der Königlich Preußischen Regierung die erforderlichen 
rechnungsmäßigen Nachweisungen über die Einnahme und Ausgabe des 
Betriebes miltheilen. 
Die fernere Höhe des Zinssatzes wird auf Zeiträume von je drei 
Jahren in Ermangelung einer Einigung schiedsrichterlich festgestellt wer- 
den (vergl. Artikel 31.). 
Andererseits steht auch der Kniglich Hannoverschen Regierung das 
Recht zu, nach etwa eingetretener Erhöhung des Zinssatzes über vier 
Prozent von je drei zu drei Jahren auf Herabsetzung anzutragen, be- 
Keehungsweise diese Herabsetzung in der oben festgestellten Weise zu er- 
wirken. 
3) Die Koniglich Hannoversche Regierung verpflichtet sich, die Fahr= und 
Frachtpreise auf der Rheine-Osnabrücker Bahn denjenigen auch der übri- 
gen Strecken der Westbahn gleichzustellen. 
Hinsichtlich der Frachtpreise für Kohlen und Koaks ist jedoch be- 
sonders verabredet, daß diese für die Kohlen auf der Rheine-Osnabrücker 
Bahn nicht höher als zu einem und drei Viertel, für die Koaks aber 
nicht höher als zu zwei Preußischen Pfennigen für den JZollzentner auf 
die Meile festgestellt werden sollen. 
Wenn die ausschließliche Benutzung der Rheine-Osnabrücker Eisenbahn 
von Seiten der Königlich Hannoverschen Regierung aufhörk, so muß die Bahn 
nebst allem Zubehör an die Königlich Preußische Regierung in so gutem Zu- 
stande zurückgegeben werden, wie ein ordnungsmäßiger Bahnhauzhalt solchen 
erfordert. 
Artikel 18. 
Sobald nach Sicherung einer Anschlußbahn im Koniglich Niederländi- 
schen Gebiere zur westlichen Verlängerung der Rheine-Osnabrücker Bahn durch 
die Königlich Hannoversche Grafschaft Bentheim geschritten werden soll, wird 
die Königlich Preußische Regierung die Bahnstrecke von Rheine bis zur Lan- 
desgrenze und die Königlich Hannoversche Regierung das in der Königlich Han- 
noverschen Grafschaft Bentheim belegene Stück der Bahn auf ihre Kosten her- 
Hellen. Die Königlich Hannoversche Negierung wird der Könggiich Preußischen 
egierung auf der in der Grafschaft Bentheim belegenen Strecke den aus- 
schlieslichen Betrieb auf diejenige Reihe von Jahren überlassen, während 
(Nr. 38171.) er
	        
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