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cher Hannover den ausschließlichen Betrieb auf der Rheine-Osnabrücker Bahn
haben wird.
Ueber die Bedingungen der Betriebsüberlassung bleibt eintretenden Falls
weitere Verabredung vorbehalten. Sie sollen jedoch für die Königlich Hanno-
versche Regierung nicht ungünstiger sein, als die von dieser für die Strecke vo#n
Rheine bis zur Grenze in der Richtung auf Lingen gewährten.
Die Koniglich Preußische Regierung verpflichtet sich, die Fahr= und
Frachtpreise auf der Rheine-Niederländischen Eisenbahn denjenigen auf der
Staatsbahn in Westphalen gleichzustellen.
IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Artikel 19.
Dem Bahnkörper der nach Maaßgabe dieses Vertrages zu bauenden
Eisenbahnen soll sogleich die für ein doppeltes Schienengeleis erforderliche Breite
egeben werden. Ueber die Legung des zweiten Geleises bleibt bei eintretendem
Beborfnis eine weitere Verständigung unter den kontrahirenden Regierungen
vorbehalten.
Artikel 20.
In Ansehung der Grunderwerbung zur planmäßigen Ausführung der
von der einen Regierung im Gebiete der andern auszuführenden Eisenbahnen
nebst den dazu gehdrigen Anlagen, sowie der erforderlichen Benutzung und
Belastung fremden Grundeigenthums sollen die in dem bezüglichen Staatsge-
biete über die Expropriation für Eisenbahnanlagen geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen zur Anwendung kommen.
Ueber die in Folge des Baues der Eisenbahn auszuführenden Wege-,
Vorfluth= und Wasserbau-Anlagen steht die Entscheidung den in dem betref-
fenden Staatsgebiet kompetenten Behörden zu. In Ermangelung gesetzlicher
Bestimmungen sollen in dieser Beziehung die für die eigenen Eisenbahnbauten
der betreffenden Regierung beobachteten Grundsätze zur Anwendung kommen.
Artibel 21.
Nach Vollendung des Baues der von der einen Regierung im Gebiete
der anderen auszuführenden Eisenbahnen wird gegenseitig eine Nachweisung
über die im fremden Gebiete aufgewendeten Baukosten und ein vollständiger
Plan der ganzen Bahnanlage mitgetheilt.
Der Eröffnung des Betriebes soll eine Revision der Bahn nebst Zube-
hör durch beiderseitige Kommissarien vorhergehen.
Ar-