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(Nr. 3815.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juli 1853., betreffend den Bau der Osnabrück-
böhner Eisenbahn im Bereiche des Preußischen Staatsgebiete.
Mi Ruͤcksicht auf den mit der Koͤniglich Hannoverschen Regierung unterm
27. Januar 1852. abgeschlossenen Staatsvertrag, nach welchem der gedachten
Regieung der Bau und Betrieb der in das diesseitige Gebiet fallenden Srrecke
der Eisenbahn von Osnabrück über Bünde nach Löhne zum Anschlug an die
Köln-Mindener Eisenbahn überlassen worden ist, will Ich nach Ihrem Antrage
vom 15. Juli d. J. den Angriff des Baues der Osnabrück-Löhner Eisendat
im diesseitigen Staatsgebiete Geltarten, auch für die nach Maaßgabe der des-
fallsigen Bestimmungen des Staatsvertrages zu vereinbarende Speziallinie das
Recht zur Expropriation, bezichungsweie zur vorübergehenden Nutzung der
zum Bau der Bahn nebst Zubehbdr erforderlichen Grundslücke nach den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 3. November 1838. G. 8— 20. hierdurch ertheilen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenmniß
zu bringen.
Berlin, den 30. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten:
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
igirt im Büreau des Staats--Ministeriums.
in der Königlichen Gebeimen OberHofbuchdruckerei
(R. Decker).