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(Nr. 3817.) Allerhoͤchster Erlaß vom 13. Juii 1853., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von der Staatsstraße in Sundern über Hellefeld bis zur Provinzial-
Wennestraße bei Olpe.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Staatsstraße in Sundern, im Kreise Arnsberg, über
Hellefeld bis zur Provinzial-Wennestraße bei Olpe, im Kreise Meschede, ge-
nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschriften, auf diese Straße zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten Gemeinden gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes für zwei Meilen nach den Bestimmungen des
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 13. Juli 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Mintsteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(KR. Decker).