Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Befreiungen. 
Von der Abgabe bleiben frei: 
1) Fahrzeuge, welche ausschließlith mit Gegenstaͤnden fuͤr unmittelbare 
Rechnung des Staats befrachtet sind, auf Vorzeigung der daruͤber von 
der betreffenden Behoͤrde ausgestellten Bescheinigungen. 
2) Fischerkähne, Fischdroͤbel, Handkaͤhne und aͤhnliche kleine Fahrzeuge, 
welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn sie in Verbindung 
und gleichzeitig mit größeren Kähnen oder mit gefloͤßtem Holze durch- 
schleusen, also keinen besondern Aufzug nöthig machen. 
Jusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Kähnen (zu A.) werden weniger als je fünf Last Tragfähigkeit 
vollen fünf Last und bei Flößholz (zu B. und C.) weniger als die 
Füllung des Flächenraums der Schleusenkammer einer vollen Schleusen- 
füllung gleich gerechnet. 
2) Besteht die Ladung eines Kahnes oder die Oberfracht des Flößholzes 
zum Theil aus Brennmater#alien oder den neben diesen unter A. ge- 
nannten Gegenständen, zum Theil aus andern Gegenständen, so wird 
die Abgabe nach dem vollen zu A. und beziehungsweise zu C. vorge- 
schriebenen Satze erhoben. 
Ein Gleiches geschieht, wenn ein Kahn zur Beförderung von 
Personen benutzt wird. 
3) Die tarifmäßige Abgabe ist bei der Hebestelle zu Liebemühl zu entrichten, 
sobald die dorkige Schiffe- oder Sicherheitsschleuse passirt wird. 
4) Unverbundenes Floßholz darf auf den Kanälen nicht transportirt wer- 
den und wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
Gegeben Berlin, den 19. Juli 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 3819.)
	        
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